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Vereinsatzung
des
Briefmarken-Sammler-Vereines
MOSEL – MERKUR
von 1893 und 1947 Köln e. V.

vom 26. April 2015

§ 1
Name und Sitz

Der am 1. Januar 1893 in Cochem gegründete Briefmarken-Sammler-Verein Mosel e. V. und der am 30. November 1947 in Köln–Weidenpesch gegründete Postwertzeichen-Sammler-Verein Merkur e.V. sind am 16. August 2006 auf der Grundlage einer notariellen Urkunde Nr. 1158/2006 eine Verschmelzung eingegangen.

Der Verein führt den Namen

Briefmarken-Sammler-Verein
MOSEL-MERKUR von 1893 und 1947 Köln

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister 43 beim Amtsgericht Köln auf dem Registerblatt VR 15102 am 28.3.2007 eingetragen. Der Verein führt den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

§ 2
Wesen und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Briefmarkenkunde und die Wahrung der Belange der Briefmarkensammler. Dies gilt auch für Münz- und Telefonkartensammler

Als Mittel hierzu dienen:

  1. Wahrung der Belange der Mitglieder
  2. Beschaffung von Neuheiten national und international
  3. Durchführung  philatelistischer Veranstaltungen
  4. Tauschverkehr
  5. Zeitschriftenbezug
  6. Fachliche Vorträge
  7. Vereinsausstellungen
  8. Förderung philatelistischer Jugendarbeit

Der Verein ist ein Idealverein im Sinne von § 21 BGB, d. h. sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er verfolgt keine politischen, sozialpolitischen und religiösen Zwecke.


§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene, vertrauenswürdige Person auf schriftlichen Antrag erwerben. Minderjährige Personen müssen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen, wonach dieser die Haftung für Verbindlichkeiten des Vertretenen dem Verein gegenüber übernimmt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Einstimmigkeit ist erforderlich. Der Vorstand kann die Aufnahme mit oder ohne Angaben von Gründen ablehnen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Protokoll festgeschrieben. Bei Neuaufnahme ist der Jahresbeitrag nach Bekanntgabe der Aufnahme anteilig zu entrichten. Die folgenden Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 1. April des laufenden Jahres an den Verein zu leisten.

Beiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen sind werden kostenpflichtig angemahnt.

Dass Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beitrat und die Mitgliederversammlung.

Einem Vereinsorgan kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Die Tätigkeit in einem Vereinsorgan ist ehrenamtlich.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a) ersten Vorsitzenden
b) seinen zwei Stellvertretern
c) dem Schatzmeister

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) Leiter Rundsendedienst
b) Neuheitenwart
c) Jugendwart (sofern gewählt)
d) Veranstaltungsleiter
e) Öffentlichkeitsreferent
f) Beiratsmitglieder

Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vereinsvorstand eine geeignete Person bis zur Neuwahl mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet mit der Neuwahl, die bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen ist.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei Personen des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.

§ 7
Beirat

Der Vereinsbeirat ist beratendes Organ. Er besteht aus den von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsbeirat wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Beiratsmitglieder dieses beschließen und schriftlich beantragen. Die Beiratsmitglieder können unter sich einen Beiratsvorsitzenden wählen.

§ 8
Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie soll möglichst im ersten Jahresquartal durch den Vorstand einberufen werden. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.

Dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. Die erforderlichen Wahlen (Vorstand, erweiterter Vorstand, Beirat, Kassen- und Rechnungsprüfer)
  2. Festlegung der Vereinsbeiträge (Mitgliederbeiträge, Besucherkosten)
  3. Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Kassen- und Rechnungsprüfer und des Wahlleiters
  4. Änderung der Satzung
  5. Mitgliederausschluss
  6. Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens

 

Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von 1/3 der abgegebenen Stimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn  der Vorstand dies für notwendig erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem ersten Vorsitzenden oder von einem seiner Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Antrag muss dem vertretenden Mitglied schriftlich erteilt werden.

§ 9
Kassen- und Rechnungsprüfer

Die Prüfung der vom Verein geführten Kassen (Schatzmeister, Rundsende- und Neuheiten-Dienst (Inland und Ausland) findet jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder (Kassen- und Rechnungsprüfer) statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Kassenbücher und Belege der vom Verein geführten Kassen zu nehmen. Auf der Mitgliederversammlung geben sie den Mitgliedern detaillierte Auskunft und erstatten über ihren Prüfungsbefund der Mitgliederversammlung Bericht. Wenn die Kassenverhältnisse in Ordnung befunden wurden, beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Das Ergebnis ist von den Kassen- und Rechnungsprüfern in einem Vermerk schriftlich niederzulegen, der dem Protokoll beizufügen ist. Die Kassenprüfer können für zwei Amtszeiten wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl ist dann erst wieder nach Ablauf von drei Jahren möglich.

§ 10
Ehrennadel des Bundes- und Landesverbandes

Der Vorsitzende des Vereins kann und darf je nach Leistung des Mitgliedes mit Genehmigung des Bundes- und des Landesverbandes die Bundes- bzw. Landesverbandsnadel verleihen. Dies gilt auch für die Auszeichnung langjähriger Mitglieder.

§ 11
Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein oder die Philatelie im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche haben sie sämtliche Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 12
Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Jahresende. Dazu ist die Austrittserklärung spätestens zum 1. Oktober schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss seitens des Vereinsvorstandes bei Verstoß gegen die Belange des Vereins, insbesondere bei Nichtbezahlung der Beiträge. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs kann nur erfolgen, wenn das Mitglied zur Zahlung unter Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss durch eingeschriebenen Brief vergeblich aufgefordert worden ist. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei strafrechtlichem Vergehen kann der Vorstand sofort Maßnahmen treffen (Suspension der Mitgliedschaft).

 

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an den Verein und an das Vereinsvermögen. Der Auszuschließende bleibt dem Verein für alle Verpflichtungen weiterhin haftbar. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.

§ 13
Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung nicht wenigsten ¾ der Vereinsmitglieder, so ist frühestens zwei Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Vereinsauflösung kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§ 14
Gerichtsstand und Erfüllungsort

ist der Sitz des Vereins. (Amtsgericht Köln)

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig treten die beschlossenen Satzungen des BSV MOSEL e.V. in Köln vom 22.9.1968 und des PSV MERKUR Köln e.V. vom 12.02.2006 außer Kraft.

Die Satzungsänderungen der Paragrafen 6 und 7 (Wahlperioden von einem Jahr auf drei Jahre) wurden auf der Jahreshauptversammlung am 26. April 2015 beschlossen. Sie treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Nach Beschlussfassung der Mitglieder gefertigt:

Köln, den 28. Januar 2007

Unterschriften

gez.   Karl Heinz Richartz   (1. Vorsitzender)
gez.   Wilhelm Adam   (stellv. Vorsitzender)
gez.   Hermann Pütz   (stellv. Vorsitzender)
gez.   Helmut Wicharz   (stellv. Vorsitzender)
gez.   Wilhelm Frühauf   (Geschäftsführer)
gez.   Reiner Knipper   (Jugendwart)
gez.   Peter Elberfeld   (Beiratsmitglied)
gez.   Horst Langstädtler   (Beiratsmitglied)
gez.   Manfred Schulze   (Beiratsmitglied)

 

Änderung § 6 und § 7
 nach Beschlussfassung der Mitglieder gefertigt:

Köln, den 26.April 2015

Unterschriften

gez.   Karl Heinz Richartz   (1. Vorsitzender)
gez.   Dr. Ulrich Möller   (stellv. Vorsitzender)
gez.   Hermann Pütz   (stellv. Vorsitzender)
gez.   Horst Langstädtler   (Schatzmeister)
gez.   Dirk Rodeheger   (Rundsendedienstleiter)
gez.   Rudolf Tröger   (Öffentlichkeitsreferent)
gez.   Ferdinand Esser   (Beiratsmitglied)
gez.   Manfred Schulze   (Beiratsmitglied)